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Soziales

Arbeitskreis „Soziales“

 Mit Gisela Murawski, Bernd Kempf, und Kerstin Boettcher im Team ! 

Ansprechpartner:

Gisela Murawski,     gisela.murawski@dysd.de     mobile 0152 0189 27 37 oder   Tel.: 04531 668985Bernd Kempf,            bernd.kempf@dysd.deKerstin Boettcher,  kerstin.boettcher@dysd.de  mobile  0175 / 291 47 03 

Bericht von Dresdnerin über Besuch in der Reha-Klinik Bad Sooden- Allendorf, mit der Diagnose Torticollis – sowie Trägerin der THS.

Hallo liebe Mitleidenden,
ich wurde gebeten, einen Bericht über meine Reha in Bad Sooden-Allendorf zu schreiben,
welche vom 28.9. bis 17.10 stattfand. So hatte ich sie im Frühjahr beantragt und konnte coronabedingt
erst im Herbst fahren nach einigem Hin- und Her, Widerspruch usw.
2018 verbrachte ich meine letzte Reha dort und war damals noch ohne THS kaum zu
irgendwelchen Handlungen fähig.
Glücklicherweise ging es dieses Mal, wenn auch mit Schwierigkeiten, besser. Auch dort wurde
mir wieder einmal mehr klar, wie mein Körper unter dem Torticollis litt und trotz Verbesserung
noch leidet. Zum Glück gibt es dort erfahrene Therapeuten, die gut helfen und wissen, was sie
tun. Es lohnt sich wirklich, um eine Reha in dieser Klinik zu kämpfen. Und ich nahm alles mit, was
mir angeboten wurde. Manchmal war auch Eile geboten an Tagen mit vielen Therapien.
Natürlich gab es Einschränkungen durch Corona. Die Personenanzahl war überall halbiert, nach
dem Schwimmbad wurde auf dem Zimmer geduscht und im Speisesaal streng auf Abstand und
das Tragen der Masken, beim Essen natürlich nicht, geachtet. Am Essen hatte ich nichts
auszusetzen, aber das ist ja bekanntlich Geschmackssache. Wir saßen zu zweit an einem 6er
Tisch mit Scheibe dazwischen. Zum Glück durften wir uns nach den bekannten Regeln im Freien
bewegen und auch der Kleinbus fuhr uns mit max. 4 Pers. in die Stadt und zurück. Das war eine
gute Abwechslung.
Ich bewohnte ein teilrenoviertes Zimmer, es war ok. Auch der Flur war laminiert. Andere Flure
und auch die Aufzüge waren noch mit der alten Auslegware versehen.
Ich hatte die Gelegenheit, ein renoviertes Zimmer zu sehen, und war voll begeistert, prima.
Vielleicht habe ich das Glück, zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls in den Genuss eines „neuen
Zimmers“ zu kommen.
Alles in allem ein sehr gelungener Aufenthalt, der mich nicht zuletzt durch die geschulten
Therapeuten wieder ein Stück vorangebracht hat. Ich kann Bad Sooden-Allendorf nur
weiterempfehlen und hoffe, euch hiermit einen kleinen Überblick über den Aufenthalt dort
gegeben zu haben.

November 2020
Iris Geissler, Dresden

Rente fließt nicht automatisch

Wer sich dem Ende seines Berufslebens nähert, muss daran denken, die Altersrente rechtzeitig zu beantragen. Denn die Zahlung erfolgt nicht automatisch. Damit die Altersrente pünktlich überwiesen wird, sollte sie drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn beantragt werden, rät die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Der zuständige Rentenversicherungsträger informiert Versicherte, die von sich aus noch keinen Rentenantrag gestellt haben, spätestens einen Monat, bevor sie die reguläre Altersgrenze erreichen, über die Möglichkeit einer Antragstellung. Voraussetzung ist, dass sie die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt haben. Die reguläre Altersgrenze liegt für den Jahrgang 1955 bei 65 Jahren und 9 Monaten, für Jüngere bei bis zu 67 Jahren.

Hilfe beim Ausfüllen der Formulare gibt es bei Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung, bei den ehrenamtlichen Versichertenberatern und den Versichertenältesten der Rentenversicherung. Wer eine Signaturkarte oder einen Personalausweis mit elektronischem Identitätsnachweis besitzt, kann den Rentenantrag auch komplett online stellen.

BNN 02.05.2020                 

Berlin (dpa).

Die gesetzlichen Krankenkassenversicherungen (GKV) sind im vergangenen Jahr ins Minus gerutscht. Unterm Strich stand ein Defizit von 1,5 Milliarden Euro, wie das Bundesgesundheitsministerium nach vorläufigen Zahlen mitteilte. Im Jahr 2018 war noch ein Überschuss von zwei Milliarden Euro verbucht worden. Die Finanzreserven betrugen ende 2019 rund 19,8 Milliarden Euro. Dies entspreche im Schnitt immer noch knapp ainer Monatsausgabe und damit etwa dem Vierfachen der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestreserve, hieß es.

Resortchef Jens Spahn (CDU) sagte: „Die Beitragszahler profitieren von niedrigeren Zusatzbeiträgen, weil Krankenkassen endlich ihre übermäßig hohen Finanzreserven abbauen.“

BNN 07.03.2020

Rehabilitation: Neues Formular 61

18.02.2016 – Seit 1. April 2016 können alle Vertragsärzte eine medizinische Reha zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnen und dafür direkt das Formular 61 nutzen. Es wurde überarbeitet und kann seit März bestellt werden. Das bisherige Formular 61 verliert seine Gültigkeit.

Formular 60 fällt weg

Die Verordnung medizinischer Rehabilitation wurde ab April 2016 deutlich einfacher. Das Formular 60 gehört nun endgültig der Vergangenheit an. Bisher nutzten es Ärzte, um vor der Verordnung zunächst prüfen zu lassen, ob die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zuständig ist oder ein anderer Kostenträger, etwa die Unfall- oder Rentenversicherung.

Diese Prüfung ist nicht mehr vorgeschrieben. Sollten sich Ärzte dennoch bei einem Patienten nicht sicher sein, ob die GKV zuständig ist, können sie dies weiterhin vorab von der Krankenkasse klären lassen. Dazu nutzen Ärzte den neuen Teil A von Formular 61. Hierüber können sie auch eine Beratung des Patienten durch die Krankenkassen veranlassen.

Formular 61 überarbeitet: nur noch drei Seiten

Die Reha-Verordnung selbst erfolgt künftig direkt und ohne Umweg auf Formular 61. Es wurde überarbeitet und gestrafft. Ärzte müssen nur noch drei statt vier Seiten ausfüllen (Teil B-D). Dabei wurden unter anderem die erforderlichen Angaben zu den bisherigen Maßnahmen der Krankenbehandlung und den Kontextfaktoren reduziert und die Möglichkeiten der Angaben zur Beeinträchtigung der Aktivitäten beziehungsweise Teilhabe differenziert. Alles in allem sollte das Ausfüllen von Muster 61 damit zukünftig schneller gehen.

Alte Formulare nicht mehr gültig

Das alte Formular 61 darf seit April 2016 nicht mehr verwendet werden.

Das Formular kann damit seit April 2016 elektronisch ausgefüllt und bedruckt werden. Elektronische Ausfüllhinweise sollen den Arzt zusätzlich unterstützen. Die Blankoformularbedruckung ist ebenfalls möglich.

Neu: Jeder Vertragsarzt kann Reha verordnen

Seit 1. April 2016 können alle Vertragsärzte eine medizinische Rehabilitation verordnen. Der Nachweis einer zusätzlichen Qualifikation ist dann nicht mehr erforderlich. Damit entfällt die bislang notwendige Abrechnungsgenehmigung.

Um die speziellen Kenntnisse in der Anwendung der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF; siehe Infokasten), zu erweitern und zu vertiefen, wird es Fortbildungsveranstaltungen der Kassenärztlichen Vereinigungen geben. 

Arbeiten trotz Krankschreibung

Fühlen Mitarbeiter sich wieder fit, dürfen sie zur Arbeit gehen, selbst wenn sie noch krankgeschrieben sind. Darauf weist das Bremer Arbeitnehmer Magazin hin (Ausgabe 06/2015).
Die Krankschreibung ist kein Arbeitsverbot, sondern eine Prognose, wie lange jemand voraussichtlich krank ist.
Wer frühzeitig zur Arbeit zurückkehrt, genießt trotzdem Unfallversicherungsschutz. Hat der Arbeitgeber den Eindruck, dass Mitarbeiter noch nicht arbeitsfähig sind, muss er sie allerdings wieder nach Hause schicken.
Quelle: Wiesbadener Kurier, 22.08.2015

Evelyn Kreiss

Anspruch auf Krankengeld:    

Neue Regelungen vereinfachen die Krankmeldung

Gesetzlich Versicherte profitieren von Neuerungen rund um den „gelben Schein“. So dürfen Ärzte den Beginn der Krankschreibung nun um drei Tage (bisher zwei) rückdatieren. Das neue Formular macht zudem den bisherigen Auszahlungsschein fürs Krankengeld überflüssig. Damit brauchen Versicherte der Kasse nur ihr Attest zu schicken.

Kein Krankengeld bei lückenhafter oder später Meldung

Bei fehlendem Nachweis erhalten Erwerbstätige für den betroffenen Zeitraum kein Krankengeld. Bei arbeitslosen oder nicht beschäftigten Versicherten endet damit die beitragsfreie Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie müssen sich kostenpflichtig versichern. Binnen einer Woche müssen Atteste bei der Krankenkasse und beim Arbeitgeber vorgelegt werden.

Arbeitnehmer sind verpflichtet, wenn sie länger als drei Tage krank sind, ein Attest beim Arbeitgeber vorlegen. In Einzelfällen kann dies auch ab dem ersten Tag erforderlich sein.

Quelle: Barmer/Presse/bundesländer-aktuell

Torticollis: Langfristiger Heilmittelbedarf

Langfristiger Heilmittelbedarf bei Torticollis
Die Indikation Torticollis spasmodicus wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ab 01.01.2017 in die Indikationsliste für langfristigen Heilmittelbedarf aufgenommen.

Patienteninfos:
www.g-ba.de/downloads/17-98-3382/2016-12-05_G-BA_Patienteninformation_langfristiger%20Heilmittelbedarf_bf.pdf

Ärzte / Therapeuten – Infos:
www.kbv.de/media/sp/2016_12_14_Praxisinformation_Heilmittelverordnung_inklusive_Diagnoseliste.pdf

Evelyn Kreiss 

Befristete Rente lässt Arbeitsverhältnis ruhen

Beschäftigte des öffentlichen Dienstes müssen bei einer befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Rentenbescheids bei ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf teilweiser Weiterbeschäftigung stellen. Nur aus dringenden betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber den Antrag ablehnen. Stellt der Arbeitnehmer diesen Antrag nicht in dieser Zweiwochenfrist, ruht das Arbeitsverhältnis, d.h. das Arbeitsverhältnis ruht ganz bis zum Ende der befristeten teilweisen Erwerbsminderungsrente.

Wiedereingliederung in das Arbeitsleben  

Eine besondere Bedeutung kommt der stufenweisen Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu: das sogenannte Hamburger Modell.  Bei längerer Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Arbeitsleben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer, bei Wiedereingliederung bei einer Arbeitszeit von 2-8 Stunden nach wie vor als arbeitsunfähig gilt und weiterhin Krankengeld bezieht.
Während der stufenweisen Wiedereingliederung muss der Versicherte regelmäßig vom behandelnden Arzt auf gesundheitliche Auswirkungen untersucht werden. Stellt sich heraus, dass für den Versicherten nachteilige Folgen entstehen, kann die Wiedereingliederung ganz oder teilweise eingestellt werden.

Kein Schadenersatz bei OP – Absage

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Wahlleistungsvertrag mit einer Klinik, wonach der Patient zum Schadensersatz verpflichtet wird, wenn er einen Operationstermin absagt, unwirksam ist.

AG München, Urteil vom 28.01.2016-2013(27099/15)