Die an dieser Stelle veröffentlichten Informationen sind allgemeiner Natur
und ersetzen keine Rechtsdienstleistung bei einem Anwalt!

Sozialrecht
Quelle: Pixabay.de, lizenzfrei

Änderungen und Neuerungen im Gesundheits- und Sozialwesen 2024

Mit dem neuen Jahr gibt es zahlreiche Erneuerungen im Gesundheitswesen:
Das E-Rezept wird für alle Arztpraxen verbindlich eingeführt, Leistungen für Pflegebedürftige und Angehörige steigen,
und die Pflegeversicherung übernimmt gestaffelt Teile der Eigenanteile im Heim.

Eltern erhalten mehr Kinderkrankentage (15 Tage je Elternteil, Alleinerziehende 30).
Apotheken dürfen Kinderarzneimittel bei Engpässen durch wirkstoffgleiche Präparate ersetzen.

Weitere Neuerungen ab 2024:
Zuschläge bei Erwerbsminderungsrenten (bis +7,5%), Bürgergeld steigt auf 563 €,
Mindestlohn auf 12,41 €, höhere Beitragsbemessungsgrenzen in West/Ost,
sowie die Einführung des Sozialen Entschädigungsrechts nach SGB XIV.

Autor: Dennis Riehle, Sozialberater


OLG Dresden: Auch Zufallsbefunde müssen dokumentiert werden

Das Oberlandesgericht Dresden entschied am 10.10.2023 (Az.: 4 U 634/23), dass auch
Zufallsbefunde, die im Rahmen einer Untersuchung auffallen, im Arztbrief dokumentiert werden müssen.
Unterbleibt dies, liegt ein Diagnoseirrtum vor.

Autor: Dennis Riehle, Sozialberater – Quelle: OLG Dresden

Richterhammer Symbol (Pixabay, lizenzfrei)
Quelle: Pixabay.de, lizenzfrei

Benachteiligung wegen Schwerbehinderung

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14.06.2023, Az.: 8 AZR 136/22) stellte klar:
Schon die Vermutung einer Benachteiligung reicht, um ein Prüfverfahren einzuleiten.
Betroffene müssen keine konkreten Anhaltspunkte vorbringen. Es liegt am Arbeitgeber, das Gegenteil zu beweisen.

Autor: Dennis Riehle, Sozialberater – Quelle: BAG

Rollator Symbolbild (Pixabay, lizenzfrei)

Pflegebedürftigkeit bei Dystonie

Menschen mit schweren neurologischen Erkrankungen wie Parkinson, Epilepsie oder Dystonie
können Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben – vorausgesetzt, die Selbstständigkeit ist eingeschränkt.

Die fünf Pflegegrade orientieren sich an Bereichen wie Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Selbstversorgung und Alltagsgestaltung.
Je höher die Einschränkungen, desto mehr Unterstützung wird gewährt – von leichter Hilfe (Pflegegrad 1)
bis hin zu vollstationärer Rund-um-die-Uhr-Versorgung (Pflegegrad 5).

Für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst empfiehlt es sich, Arztberichte, Befunde und Beobachtungen
zum Alltag vorzubereiten, ehrlich darzustellen und pflegerelevante Einschränkungen detailliert zu dokumentieren.

Autor: Dennis Riehle, Sozialberater

Fragen an den Autor: Dennis.Riehle@dysd.de